Ich berate und vertrete Sie im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht, und zwar bundesweit.
Sie haben eine Vorladung zur Anhörung als Beschuldigter in einem Strafverfahren erhalten? Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten, weil Sie angeblich „geblitzt“ worden sind?
Den ersten und mitunter wichtigsten Rat überhaupt gebe ich Ihnen hier und jetzt kostenlos: Schweigen Sie!
Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden haben Sie als Beschuldigter ein verfassungsrechtlich garantiertes Schweigerecht. Bis auf Angaben zu Ihren Personalien (Name, Anschrift, etc.) müssen Sie keine Informationen liefern. Niemand ist verpflichtet, sich selbst ans Messer zu liefern („nemo tenetur se ipsum accusare“)!
Dieser oftmals kurz „Nemo-tenetur-Prinzip“ genannte Grundsatz findet seinen einfachgesetzlichen Niederschlag in § 136 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung für den Beschuldigten und im Übrigen auch für den Zeugen in § 55 Abs. 1 Strafprozessordnung. Dieses Schweigen wird - auch wenn übereifrige Polizeibeamte gerne Gegenteiliges behaupten („Nun machen Sie doch nicht alles noch schlimmer, Mensch!“) - kein Staatsanwalt und kein Richter gegen Sie verwenden.
Suchen Sie sofort den Anwalt Ihres Vertrauens auf. Er nimmt, je nach Verfahrensfortschritt, erst einmal Akteneinsicht. Aus der Akte kann oftmals erstmalig entnommen werden, was genau Ihnen überhaupt vorgeworfen wird: Wer nicht weiß, was ihm zum Vorwurf gemacht wird, kann sich schlicht nicht wehren! Eine Verteidigung ohne exakte Kenntnis des Vorwurfes und des Akteninhalts ist ähnlich effektiv wie Schattenboxen. Ihr Verteidiger wird Ihnen sodann das für Sie optimale weitere Vorgehen darstellen und gemeinsam mit Ihnen eine Strategie für die effektive Durchsetzung Ihrer Interessen ausarbeiten.
Sie sehen: Insbesondere im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht ist es unbedingt anzuraten, so frühzeitig wie möglich einen Rechtsbeistand aufzusuchen.
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